Bremen geht mit neuem Grundsteuermodell an den Start

Haus & Grund Bremen erklärt

„Die Grundsteuerreform ist beschlossene Sache. Für Bremen gilt das sogenannte Bundesmodell. Grundstückseigentümer werden nun nach unseren Erkenntnissen ab Anfang April 2022 dazu aufgefordert, eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte abzugeben“, sagt der Geschäftsführer des Haus & Grund Landesverband Bremen e.V., Ingmar Vergau. „Als Stichtag für die Feststellungserklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwerts wird dabei der 1. Januar 2022 betrachtet. Dieser Grundsteuerwert wird zukünftig den Einheitswert bei der Berechnung der Grundsteuer ersetzen.“

In Einzelfällen wird sich die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer ändern. Die neue Grundsteuer soll zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Die Abgabefrist für Grundstückseigentümer ist der 31. Oktober 2022“, so Vergau. „Ein kurzer Zeitplan vor dem Hintergrund der Aufgaben, die auf private Eigentümer in Bremen in diesen Monaten zukommt.“
Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, wird einmal jährlich fällig und an die jeweilige Gemeinde entrichtet. Die Grundsteuer wird in mehrere Arten unterteilt: Die Grundsteuer A wird für den Grundbesitz an Betrieben der Forst- und Landwirtschaft erhoben. Die Grundsteuer B wird dagegen für alle bebauten und unbebauten Grundstücke oder Erbbaurechte fällig. Mit der Anpassung der Grundsteuer ab 2025 soll auch eine Grundsteuer C für unbebaute, baureife Grundstücke eingeführt werden.
Nun müssen mit der Reform rund 36 Millionen Grundstücke neu bewertet werden. Zukünftig erfolgt alle sieben Jahre eine Neubewertung der Grundstücke – um damit die Aktualität der Werte gewährleisten zu können. Zur Berechnung der Grundsteuer wird der Grundsteuerwert, die Steuermesszahl und der Hebesatz benötigt. Daraus ergibt sich die folgende Formel: Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer.
Der Grundsteuerwert wird vom Finanzamt ermittelt. Er ergibt sich aus den übermittelten Angaben der Grundstückseigentümer in der Feststellungserklärung zum Stichtag 1. Januar 2022. Für Wohngrundstücke werden Angaben zur Lage des Grundstücks, zur Grundstücks- und Wohnfläche, zur Gebäude-art, zum Bodenrichtwert sowie das Baujahr des Gebäudes benötigt. Die Steuermesszahl und der Steuermessbetrag sind in der Neufassung des GrStG verankert und somit gesetzlich festgelegt. Der Hebesatz wird von der
Gemeinde beziehungsweise Stadt bestimmt. Die Höhe des Hebesatzes kann frei gewählt werden und variiert stark zwischen den einzelnen Bundesländern.
„In Bremen und Bremerhaven gilt das sogenannte Bundesmodell. Das komplizierte Modell will mit einer Vielzahl an Variablen möglichst genau die Werte der Grundstücke und Gebäude abbilden“, sagt der Haus & Grund-Geschäftsführer.
Grundstückseigentümer werden bis zum 31. Oktober 2022 eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte abgeben müssen. In Einzelfällen kann sich die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer ändern, da die derzeitigen Werte angepasst werden. Wenn die Immobilie oder das Grundstück vom Eigentümer selbst genutzt wird, ist er für die Zahlung der Grundsteuer verantwortlich. Bei einer vermieteten Immobilie kann die Grundsteuer anteilig auf den Mieter umgelegt werden, sofern die Zahlung von Betriebskosten im Mietervertrag vereinbart wurde. Bis zur Umstellung auf die neue Grundsteuer Anfang 2025 gelten weiterhin die bestehenden Regelungen.
„Für eine fristgerechte Einreichung der für die neue Grundsteuer erforderlichen Daten ist es für die Eigentümer wichtig, frühzeitig mit dem Sammeln der Daten zu beginnen“, mahnt Ingmar Vergau. „Voraussichtlich ab Ende Juni 2022 wird von der Finanzbehörde ein allgemeines Informationsschreiben an die Grundstückseigentümer versandt. Grundstücks-bezogene Angaben werden damit nicht mitgeteilt. Die Grundstückseigentümer finden jedoch auf ihrem Anschreiben die Steuernummer ihres Grundstücks, die zwingend für die Abgabe der Erklärung benötigt wird. Benötigt werden für die Erklärung in Bremen außerdem die Grundbuchdaten und das Aktenzeichen des Einheitswertes. Weiterhin muss der Bodenrichtwert angegeben werden. Dieser ist über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte in Bremen und Bremerhaven erhältlich. Es müssen Angaben über die Art der Nutzung des Gebäudes gemacht werden. Hier wird zwischen Ein- oder Zweifamilienhaus, Miethaus und Eigentumswohnung unterschieden. Unbebaute Grundstücke werden ebenfalls besteuert.
Außerdem werden Angaben über die Wohnfläche, die Art der Immobilie, die Anzahl kleiner Wohnungen unter 60 qm in dem Gebäude, die Anzahl mittlerer Wohnungen mit 60 qm bis 100 qm und die Anzahl großer Wohnungen mit über 100 qm, Anzahl Garagen und Stellplätze, mögliches Gebäudealter, Grundstücksfläche verlangt“, so Vergau. „Derzeit arbeiten wir auf Hochtouren an Hilfestellungen für die Haus & Grund-Mitglieder, um diesen den Zugang zu dieser komplizierten Thematik zu erleichtern. Es ist jedoch nicht von der Hand zu weisen, dass das in Bremen genutzte Bundesmodell für alle Grundsteuerpflichtigen eine Herausforderung darstellt. In vielen Fällen wird es unverzichtbar sein, sich mit einem kundigen Steuerberater ins Benehmen zu setzen.“
„Ein anderes, auf den ersten Blick einfacheres Modell gilt in Niedersachsen. Die Niedersachsen wollen Grundstücks- und Wohnfläche anrechnen. Außerdem wird ein sogenannter „Lage-Faktor“ eingepreist. Im Ergebnis entsteht dadurch ein Zuschlag für vermeintlich gute Lagen beziehungsweise ein Abschlag für nicht so gute Lagen innerhalb der jeweiligen Gemeinden“, so Vergau. „Aber auch hier empfehlen wir den privaten Eigentümern, zu gegebener Zeit mit ihrem örtlichen Haus & Grund-Vereinen Kontakt aufzunehmen, um eventuelle Besonderheiten mit den dortigen Beratern zu besprechen.“
„Mit den Daten, die die Eigentümer einreichen, berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Das Finanzamt berechnet mit der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus. Den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven stellt das Finanzamt dann elektronisch die Daten zur Verfügung, die für die Berechnung der Grund-steuer erforderlich sind. Diese ermitteln dann die zu zahlende Grundsteuer. Dazu multiplizieren sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, den die Städte Bremen und Bremerhaven selbst festlegen“, beschreibt Vergau das weitere Vorgehen.

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