Das Grillgrundgesetz (GGG)
Hammelsprünge im Juli/August
Die folgende Gesetzesidee entstand während eines feuchtfröhlichen Grillabends. Es war ein Abend, an dem zunächst Kartoffeln, Mais, Nackensteaks und Würstchen gegrillt wurden; danach folgten Fisch und Chips, ja sie haben richtig gelesen, wir haben tatsächlich Fische gegrillt; später wurden gekochte Eier und gebackene Rosinen gegrillt; zuletzt versuchten wir, alkoholische Getränke in selbst gebastelten Aluminiumbehältern auf dem Grill zu garen.
Artikel 1
Das Grillen der Menschen ist unantastbar. Grillkohle und -zange zu schützen ist Verpflichtung aller.
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf freies Grillen, soweit er nicht das Grillen anderer verletzt und nicht gegen diese Grillordnung verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leber und andere Innereien. Die Freiheit der Grillenden ist unerlässlich.
Artikel 3
(1) Alle Grillenden sind vor dem Gesetz gleiche kleine Würstchen.
(2) Männer und Frauen sind vor dem Grillgrundgesetz gleich.
(3) Niemand darf wegen seiner Wurstvorlieben, seiner Filetverzehr-gewohnheiten, seines Vegetarierseins, seines Veganerlebens, seiner Art, Lebensmittel auf dem Grill zu garen gehänselt oder gegretelt werden, erst recht nicht gehexelt.
Artikel 4
(1) Die Freiheit des Grillglaubens ist unersättlich.
(2) Die ungestörte Ausübung des Gittergarens unter freiem Himmel wird gegrillleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Grilldienst mit der Waffel gezwungen werden.
Artikel 5
Jeder hat das Recht, seine Grillphilosophie in Wort, Satz und mit leisen oder lauten Lauten frei zu äußern, sei er auch noch so breit.
Artikel 6
Partnerschaft und Familie stehen unter besonderem Schutze, damit ist der windabgewandte Bereich hinter dem Grill gemeint.
Artikel 7
Das gesamte Grillschulwesen steht unter der Aufsicht der Grillmeisterin oder des Grillmeisters.
Artikel 8
Alle Menschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffeln zum Grillen zu versammeln.
Artikel 9
(1) Alle haben das Recht, Grillvereine und Grillgesellschaften zu bilden.
(2) Alle Grillmeisterinnen und Grillmeister haben das Recht, Grillvereine oder Grillgesellschaften aufzulösen.
Artikel 10
Das Stille-Post-Geheimnis ist unzersetzlich.
Artikel 11
Alle genießen Freizügigkeit im ganzen Grillgebiet, und hier ist nicht Nacktheit gemeint.
Artikel 12
Die Grillstelle ist unverletzlich, der Grillende nicht. Also Obacht.
Artikel 13
Das Eigentümliche und das Erbrechen werden gewährleistet.
Artikel 14
Gegrillt werden darf nur auf nach oben offenem Grund und Boden, dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Rasen, Holz, Stein, Metall oder Erde handelt oder um einen hässlichen Kunststofffußboden.
Artikel 15
Die Schwatzangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Wer zu den Vielschwätzern gehört, muss genauso akzeptiert werden, wie die Wenigschwätzer oder die Schwatzlosen.
Artikel 16
Kein Gast darf die gegrillten Lebensmittel ausliefern.
Artikel 17
(1) Niemand hat bei einem Grillabend das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständige Grillmeisterin oder den zuständigen Grillmeister zu wenden.
(2) Abgesehen von der Grillmeisterin oder dem Grillmeister hat niemand (auch keiner, der mit Nachnamen Niemand heißt) das Recht, die auf dem Grill garenden Lebensmittel zu wenden.
Artikel 18
Wer die freizeitliche Meinungsäußerung zum Kampfe gegen die freizeitliche Grunzordnung missbraucht, verwirkt diese Grunzrechte.
Artikel 19
Die Brutzelrepublik Deutland ist eine demogrillische und soßige Bundessaat.
Von Winfried Hammelmann, Oberneulander, Redakteur und Autor